Die ersten 5 Jahre nach Erstzulassung sind reine Elektrofahrzeuge von der KFZ-Steuer befreit. Anschließend werden die Fahrzeuge nach GEWICHT besteuert.
Die Steuer ermäßigt sich um die Hälfte des Betrags, der sich nach Absatz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 Buchstabe a ergibt, für Fahrzeuge
mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern
gespeist werden (Elektrofahrzeuge).
Detaillierte Informationen unter: http://www.kfz-steuer.de