Die Fahrzeugart bedingt die Promillegrenzen einer alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit. Während diese bei Radfahrern und somit auch bei Pedelec-Fahrern bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille liegt, ist eine absolute Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrzeugführers (alle Fahrzeuge ab der Speed-Pedelec Klasse) bereits bei 1,1 Promille gegeben. Für Fahrer von Pedelecs werden bei Verkehrsverstößen die geringeren Bußgeldsätze für Radfahrer angewendet. Ein Beispiel: Verbotenes mobiles Telefonieren kostet sie 25 Euro, auf dem Speed-Pedelec oder E-Bike 40 Euro und einen Punkt in Flensburg.